Steuerrecht (Fach) / Jahresabschluss (Lektion)

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  • 3 Kategorien von Kapitalgesellschaften Bilanzierung nach § 5 EStG (alle UGB-Bilanzierungsvorschriften) - AG - GmbH - GmbH & CoKG Bilanzierung nach § 5 EStG (teilweise UGB-Vorschriften - z.B.: kein Anhang & Lagebericht) - Große OG - Große KG - Großes Einzelunternehmen Einnahmen-Ausgaben Rechnung nach § 4 (3) EStG (KEINE UGB-Vorschriften) - Kleine OG - Kleine KG - Kleines Einzelunternehmen - Freiberufler Vereine:  - kleiner Verein --> nur Einahmen-Ausgaben Rechnung & Ausstellung d. Vermögen & Schulden (Bilanz) - großer Verein --> Bilanzierung wie GmbH
  • Wechsel von Einnahmen-Ausgaben Rechnung auf Bilanzierung im zweitfolgenden Jahr nachdem man 2-mal einen Umsatz > 700.000€ hat 1. J: 600.000€ = klein                                  --> Einnahmen-Ausgaben Rechnung 2. J: 800.000€ = 1-mal überschritten = klein --> Einnahmen-Ausgaben Rechnung  3. J: 800.000€ = 2-mal überschritten = klein --> Einnahmen-Ausgaben Rechnung  4. J: 800.000€ = 1. Folgejahr = klein            --> Einnahmen-Ausgaben Rechnung  5. J: 800.000€ = 2. Folgejahr = groß             --> Bilanzierung bei fehlerhafter Einnahmen-Ausgaben Rechnung obwohl Bilanzierung notwendig --> Schätzungsbefugnis d. Finanzamts bi Umsatz von 1.000.000 --> im Folgejahr bereits Bilanzierungspflicht
  • Wechsel von Einnahmen-Ausgaben Rechnung auf Bilanzierung im zweitfolgenden Jahr nachdem man 2-mal einen Umsatz > 700.000€ hat 1. J: 600.000€ = klein                                  --> Einnahmen-Ausgaben Rechnung 2. J: 800.000€ = 1-mal überschritten = klein --> Einnahmen-Ausgaben Rechnung  3. J: 800.000€ = 2-mal überschritten = klein --> Einnahmen-Ausgaben Rechnung  4. J: 800.000€ = 1. Folgejahr = klein            --> Einnahmen-Ausgaben Rechnung  5. J: 800.000€ = 2. Folgejahr = groß             --> Bilanzierung bei fehlerhafter Einnahmen-Ausgaben Rechnung obwohl Bilanzierung notwendig --> Schätzungsbefugnis d. Finanzamts bi Umsatz von 1.000.000 --> im Folgejahr bereits Bilanzierungspflicht
  • Nutzungsdauer § 204 (1) UGB / § 7 EStG Festlegung durch Geschäftsführung (GmbH) oder Vorstand (AG) Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer (Gutachten bei großen Geldbeträgen) im Zweifel:  - Unternehmen: kürzere ND (mehr Abschreibung --> UN möchte sich so arm wie möglich darstellen) - Finanzamt: längere ND Erfahrungswerte f. ND - Abweichungen lt. § 8 EStG:      - PKW: 8 Jahre (politische Willkür)     - Gebäude: 2,5% (ohne Nachweis) - entspricht ND von 40 Jahren                    Prozentsatz, da bei Kauf eines 10 Jahre alten Gebäudes die ND bereits auf 30 Jahre zu reduzieren wäre bei Erstellung eines Gutachtens --> gilt Gutachten Differenz Abschreibun UGB & EStG --> temporäre MWR
  • PKW kein VST-Abzug - auch nicht f. Betriebskosten (Benzin,...) Feststellung PKW: Liste v. Finanzministerium § 20 EStG + Verordnung auf S. 260: Angemessenheit von PKWs & Kombis ab 2005: 40.000€ § 8 (6) EStG: gesetzliche ND von 8 Jahren Auto jünger als 5 Jahre: Angemessenheitsprüfung auf Basis d. Neuanschaffungswerts z.B.: Kauf 3 Jahre Gebrauchtswagen um 30.000            ursprüngl. NEU AW: 90.000               40.000 / 90.000 = 44.4%               30.000 * 44.4% = 13.320€ wenn ursprünglicher AW > 40.000 --> keine Angemessenheitsprüfung notwendig Auto älter als 5 Jahre: Steuerrecht verlangt Gesamtnutzungdauer von mind. 8 Jahre § 8 (6) Z. 1 EStG Differenz zwischen EStG & UGB führt zu MWR
  • Leasingverträge PKW Operating Leasing - Miete (teuer aber bequem)  --> Aufwand (lt. UR & StR) Angemessenheit von 40.000€ beachten Finanzierungsleasing (für PKW) - Kauf (lt. § 8 (6) Z. 2 EStG ) - am Ende d. Laufzeit: Kauf d. Autos zu einem fixen Restwert - Rate = Tilgung + Zinsen - Tilgung: (Anschaffungswert - Restwert) / Laufzeit - Summe steuerlicher Aufwand: Zinsen + Abschreibung
  • Kürzen lfd. Kosten PKW steurliche Kürzung (Verringerung) aller laufenden Kosten, die mit den erhöhten Anschaffungskosten zu tun haben - dürfen im Steuerrecht nicht angesetzt werden --> MWR - Treibstoff: NICHT kürzen - Haftpflichtversicherung: NICHT kürzen - Vollkaskoversicherung: kürzen (abhängig vom AW) - lfd. Servicekosten: Einzelfall - Kreditzinsen: kürzen - Operating Leasing: kürzen wenn zB AW d. PKW 110.000€ --> 40.000€ / 110.000€ = 36,4% Versicherungskosten: 1.000€ --> 1.000€ * 36,4% = 364€ MWR: 1.000€ - 364€ = +636€
  • Durchbrechen d. Saldierungsverbots - Liquide Mittel mit täglich fälligen Bankverbindlichkeiten - Erhaltene Anzahlungen mit Vorratsposten (wenn entsprechender Aufwand bereits stattgefunden) - Aktiva zur Deckung bestimmter Fremd­kapitalposten (z.B.: Wertpapierdeckung f. Pensionsrückstellungen) --> höhere EK-Quote
  • Vergleiche Betriebsvergleich (Zahlen aus VJ) Branchenvergleich (Vergleich mit repräsentativen Auswahl an Unternehmen derselben Branche - fälschliche Unterstellung einer Homogenität der Unternehmen) Benchmarkvergleich (Vergleich  mehrerer Unternehmen auf Basis eines Maßstabes (Benchmark) -  idealerweise gegen das „beste“ Unternehmen einer vergleichbaren Gruppe)
  • IFRS vs. UGB IFRS-Abschlüssen --> höhere Erstellungs- und Berichtsaufwand IFRS: kompliziertes Regelwerk --> unsystematisch & missverständlich bei Gliederung und Sprache bei Übernahme in östereichisches Recht: einzelne Übernahme der Standards - sehr großer Umfang der Standards "Sisyphusarbeit"                                Keinesfalls Einbindung der IFRS in das österreichische Recht in Form einer Gesamtübernahme mit einem einzigen Paragraphen
  • Ansatzwahlrechte § 198 Abs 9: Aktivierung latenter Steuern bei kleinen Kapital­gesellschaften–§ 202 Abs 2: Möglichkeit der Buchwertfortführung bei Umgründungen–§ 203 Abs 3: Einrechnung freiwilliger Sozial­leistungen in die Herstellungs­kosten–§ 203 Abs 4: Ansatz von Fremd­kapitalzinsen im Rahmen der Herstellungs­kosten–§ 204 Abs 1a: Volle Abschreibung gering­wertiger Vermögensgegenstände
  • Verrechnungsverbot keine Verrechnung von - Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite - Aufwendungen mit Erträgen - Grundstücks­rechte mit Grundstückslasten  Grundsätze Bilanzklarheit & Bilanzvollständigkeit Ausnahmen (UGB oder sonst.rechtlichen/wirtschaftlichen Gründen): - Forderungen und Verbindlichkeiten , wenn        - Gläubiger = Schuldner        - Fristenkongruenz besteht        - keine rechtlichen Unterschiede in der Einbringung (z.B.: unterschiedliche Besicherung - Wechselverbindlichkeit mit Forderung)          - keine wirtschaftlichen Unterschied (zB Lieferforderungen mit erhaltenen Anzahlungen) - Saldierung aktiver & latenter Steuern (Details zu diesen sind im Anhang ersichtlich, wodurch eine Saldierung kein Problem ist)