gesellschaftsrecht (Fach) / PersG (Lektion)

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PersG

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  • Vereinnahmung von Gewinnanteilen an PersG HB: phasengleiche Vereinnahmung/Aktivierung (ohne Ausweis Verluste) Ausnahme: soweit Befugnis des Gesell zur Verfügung über Gewinn von Beschluss der Gesellschaft abhängt, erst im Zeitpunkt der Beschlussfassung (frühestens Abschlussstichtag) bei Vorjahresverlust: § 169 I Satz 2 HGB: nur soweit Gewinn den Verlust übersteigt StB: Spiegelbildtheorie = Abbildung des KapKto bei der PersG phasengleich Beteiligung ist nur Merkposten
  • Beteiligung an mehrstöckiger PersG § 15 I Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG Gesellschafter der obersten Gesellschaft ist mittelbar an den Unter-Gesellschaften beteiligt & gilt als MitUN der unteren Gesellschaften --> Darlehen durch Gesellschafter X der Obergesell an Untergesell K-KG: Zinsen sind SBE des X bei der Z-KG Begründung: X ist als mittelbar Beteiligter MitUN der Untergesellschaft, da er MitUN der Obergesellschaft ist und die Obergesellschaft auch MitUN der Untergesellschaft ist § 15 I Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG
  • Beteiligung an PersG in HB & StB HB: VG (wirtschaftl Vorteil und einzelveräußerbar); Bewertung mit AK StB: mangels selbständiger Bewertbarkeit ≠ WG ! --> nur Merkposten; Gesellschafter gilt anteilig an allen pos. + neg. WG der PersHG als beteiligt, § 39 II Nr. 2 AO Bewertung: da Bewertung der anteiligen WG auf Ebene der PersG erfolgt, Spiegelbildmethode = Abbildung KapKto
  • Übertragung WG aus PV in GHV gg Gewährung von Gesellrechten = Tausch , § 6 VI EStG; siehe BMF  1 §4/13 = entgeltlicher Vorgang NICHT : Einlage, § 6 I Nr. 5 EStG nicht anzuwenden Gewährung von Gesellschaftsrechten = grds. Gutschrift auf KapKto I (1 §4/15)    
  • rein vermögensverwaltende PersG in HR & StR Gesellschaftsform: GbR, OHG, KG HR: sofern als Kfm einzuordnen: buchführungs- & ja-pflichtig, §§ 6, 238 , 242 HGB StR:  steuerl Einkünfte gem. §§ 20, 21 EStG = Überschusseinkunftsarten insb. § 11 EStG (Zufluss- /Abflussprinzip) Vorschriften über Gewinnermittlung (§§ 4 I, 4 III, 5 EStG) stl nicht anwendbar keine MitUN, sondern WG gehören anteilig (in Höhe Bruchteil) zum PV des Gesell Transparenzprinzip (Bruchteilsbetrachtung) § 39 II Nr. 2 AO
  • Abgrenzung fiktiver Gewerbebetrieb durch Abfärbetheorie vs. gewerbliche Prägung Abfärbetheorie: § 15 III Nr. 1 EStG: neben vermögensverwaltender Tätigkeit wird auch Gewerbebetrieb --> insg. § 15 I Satz 1 Nr. 2 EStG gewerbliche Prägung: § 15 III Nr. 2 EStG: an vermögensverwaltender PersG haftet nur GmbH persönlich und nur diese ist gf-befugt  
  • Vermietung Grundstücksgemeinschaft A + B EG + 1. OG : entgeltlich an Miteigentümer B 2. OG : unentgeltlich an Eltern 3. OG : entgeltlich an Dritte EG + 1. OG: für B: Vermietung an sich selbst; stl keine Folgen                       für A: anteilige Einnahmen u anteilige WK = Einkünfte § 21 EStG, da er seinen Miteigentumsanteil entgeltlich an B überlässt (H 21.6 (Miteigentum) EStH ) 2. OG: unentgeltlich --> mangels Gewinnerzielungsabsicht sind WK stl nicht  ansetzbar 3. OG: Einnahmen und WK sind Einkünfte für beide
  • Transparenzprinzip bei PersG StR: PersG ist nicht Besteuerungssubjekt der ESt, sondern nur Subjekt der Gewinnermittlung es wird durch PersG hindurchgeleuchtet auf MitUN
  • Gesellschaftsvermögen der PersG § 718 BGB = gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter = GHV --> grds notwendiges BV; Ausnahme: WG die dem notwendigen PV zuzurechnen sind, vgl. H 4.2 XI (Ausnahme bei priv. Nutzung) EStH "im Gesamthandsvermögen gibt es bis zur Grenze des notwendigen PV nur BV" gewillkürtes BV als Gesellschaftsvermögen bei PersG undenkbar
  • BV von PersG in HR + StR HR: nur Gesamthandsvermögen StR: + Ergänzungsbilanz         + Sonderbetriebsvermögen
  • Bilanzierungskonkurrenz SBV vs EU Grundsatz: Vorrang SBV vor BV EU 3 Ausnahmen (dh BV EU): 1. MUBAS ; vgl. H 15.7 IV (MitUNerische BAS) EStH 2. gewerblich tätige SchwesterPersG ; vgl. H 15.8 I (Vermietung...)EStG 3. gewerblich geprägte SchwesterPersG ; vgl. H 15.8 I (Vermietung...)EStG
  • Ergänzungsbilanz steuerliche Sonderrechnung des Gesellschafters einer PersG (≠ SBV), durch die in bestimmten fällen der von der Gesellschaft zugewiesene Gewinnanteil korrigiert werden soll. Voraussetzungen: für einzelne Gesellschafter sind Wertkorrekturen aus stl. Gründen bei WG des GHV erforderlich
  • Abgrenzung: Überführung von einzelnen WG aus BV Übertragung von einzelnen WG aus BV Überführung von einzelnen WG aus BV: § 6 V Sätze 1 + 2 EStG  kein Rechtsträgerwechsel  Varianten: von BV / SBV in anderes BV / SBV desselben Stpfl. Übertragung von einzelnen WG aus BV : § 6 V Satz 3 ff. EStG unentgeltlich oder gg Gewährung/Minderung von Gesellschaftsrechten Rechtsträgerwechsel Varianten Nr. 1 - 3 --> Rechtsfolge: BW-Fortführung § 6 V EStG ist LEX SPECIALIS und geht § 6 VI EStG vor, § 6 VI Satz 4 EStG
  • Missbrauchsverhinderungsklausel bei der Übertragung von WG iSd § 6 V Satz 3 EStG § 6 V Satz 4 EStG: Sperrfrist 3 Jahre Veräußerung innerhalb der Sperrfrist ist rückwirkendes Ereignis iSd § 175 I Satz 1 Nr. 2 AO --> Übertragung ist rückwirkend mit TW zu bewerten § 6 V Satz 5 EStG: KSt-Klausel Ansatz zum TW soweit Anteil einer Körperschaft an WG begründet oder erhöht wird
  • Übertragung von steuerfunktionalen Einheiten § 6 III EStG Satz 1 HS 1: Betrieb, TB, MitUN-Anteil Satz 1 HS 2: unentgeltiche Aufnahme in EU, Anteil MitUN-Anteil --> Übertragung nur auf natürl Person möglich) Satz 2: Zurückbehalten von WG bei HS 2 unschädlich, sofern weiterhin SBV derselben MitUNschaft und Sperrfrist 5 Jahre hierzu BMF 1 § 6/18  
  • Übertragung von steuerfunktionalen Einheiten Besonderheiten: Übertragung des gesamten MitUN-Anteils § 6 III Satz 1 HS 1 EStG BMF 1 §6/18 Rz 4-8 Übertragung von funktional wesentlichem SBV anlässlich der Übertragung des Anteils am GHV: - Übertragung ins PV: insg. Aufgabe gesamter MitUN-Anteil, keine Anwendung § 6 III EStG - Übertragung oder Überführung nach § 6 V EStG in anderes BV / SBV des Stpfl: keine Anwendung § 6 III EStG auf Anteil am GHV, nicht gem §§ 16, 34 EStG begünstigter Gewinn Übertragung von nicht funktional wesentlichem SBV: unschädlich für § 6 III EStG
  • Übertragung von steuerfunktionalen Einheiten Besonderheiten: Übertragung eines Teils eines MitUN-Anteils § 6 III Satz 1 HS 2 EStG BMF 1 § 6/18 Rz 9 ff. Übertragung von funktional wesentlichem SBV anlässlich der Übertragung eines Teils eines Anteils am GHV: - Anwendung § 6 III Satz 1 EStG bei quotaler Übertragung - bei disquotaler Übertragung: a) unterquotal: Anwendung § 6 III Satz 2 EStG b) überquotal: Aufteilung in Übertragung nach § 6 III Satz 1 für quotalen Teil und § 6 V für überquotalen Teil Zurückbehaltung von nicht funktional wesentlichem SBV: unschädlich für § 6 III EStG USt: sofern Anteil im PV gehalten wird, keine USt, da nicht im Rahmen des UN erfolgt (Anteil ≠ ustl. UV)
  • Übertragung von steuerfunktionalen Einheiten Besonderheiten: Unentgeltliche Aufnahme einer natürl Person in bestehendes EU BMF 1 § 6/18 Rz 21 Anwendung § 6 III Satz 2 EStG bei Aufnahme unter Zurückbehaltung von BV, wenn dieses SBV der entstandenen MitUNschaft wird  
  • Gesellschafterwechsel AK des eintretenden Gesellschafters § 6 I Nr. 7 EStG Mehrpreis ist quotal auf die entspr WG in der Ergänzungsbilanz darzustellen; Restbetrag = GeFi --> bei abnutzbaren WG müssen die gesamten AK abgeschrieben werden 3 Schritte: anteiliger BW in GHB (oder anteilige AfA in GHB) steuerlich richtiger BW ( oder stl richtige AfA) Ergänzungsbilanzwert (=Differenzrechnung 1 + 2) d.h. der neue Gesellschafter wird so gestellt, wie ein EU, der dieses WG angeschafft hat
  • Formulierung Einleitung KG Die ... KG betreibt ein gewerbliches Unternehmen, § 15 Abs. 2 EStG . Sie unterliegt weder der KSt noch der ESt. Persönlich kst-pflichtig bzw. est-pflichtig sind die an ihr beteiligten Gesellschafter mit den auf sie entfallenden Gewinnanteilen, da die Gesellschafter als Unternehmer (MitUN) anzusehen sind, § 15 I Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Die Eigenschaft als MitUN ist für die Gesellschafter .... gegeben, da sie zivilrechtlich Gesellschafter einer PersG sind und MitUN-Risiko tragen sowie MitUN-Initiative entwicklen können. Der Gewinn der KG ist nach § 5 EStG zu ermitteln. er wird nach § 179 II Satz 2, § 180 I Nr. 2 Buchstabe a AO gesondert und einheitlich festgestellt, da an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Das WJ der KG entspricht dem Kj, § 4a I Satz 2 Nr. 2 Satz 1 EStG
  • notwendiges SonderBV eines Gesellschafters Bsp - WG, die an die PersG vermietet sind - Beteiligung der Kommanditisten der KG an der Komplementär-GmbH - Beteiligung eines Gesell an einer GmbH, die wichtigster Kunde ist und durch die Beteiligung langfristig der Warenabsatz gesichert werden soll
  • WG, die notwendiges SonderBV darstellen wurden bisher nicht bilanziert; VZ der Anschaffung bestandskräftig veranlagt bisher unzulässigerweise keine Bilanzierung; es ist eine Bilanzberichtigung vorzunehmen, § 4 II Satz 1 EStG und R 4.4 I Sätze 1 und 2 EStR H 4.4 (Berichtigung einer Bilanz, die einer bestandskräftigen Veranlagung zugrunde liegt) EStH 1. Spiegelstrich: wenn sich Nichtbilanzierung nicht auf die Höhe der Steuer ausgewirkt hat; zB nicht abschreibbare WG: Beteiligung, GruBo --> Berichtigung des Fehler ist bis zum Jahr des Fehlers zurück möglich Ansonsten in erster offener Veranlagung
  • Teileinkünfteverfahren bei gesonderter & einheitlicher Feststellung im Rahmen der ges & einh Festellung der Besteuerungsgrundlagen wird festgestellt, dass in den dem Gesellschafter ... zugewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb .... Euro (= 100% der Dividende) enthalten sind, auf die § 3 Nr. 40 EStG Anwendung findet
  • Veräußerung MitUN-Anteil an PersG an der Veräußerer beteiligt ist Ermittlung Veräußerungsgewinn gem § 16 II EStG § 16 II Satz 3 EStG: soweit auf der Seite des Veräußerers u Erwerbers dieselben Personen MitUN sind, gilt der Gewinn insoweit als lfd Gewinn. --> bei ges & einh Gewinnfeststellung : lfd Gewinn = Gewinnermittl.stufe 1 Veräußerungsgewinn = nach Gewinnermittl.stufe 2