3.1Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beim altenpflegerischen Hand (Fach) / Systeme der sozialen Sicherung 3.1.1 (Lektion)

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Lehrstoff nach Thieme`s Altenpflege

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  • A /Ab wann gilt die Rechtsfähigkeit ab Geburt Träger von Rechten u. Pflichten sein zu können Ungeborenes Kind kann schon erbfähig sein
  • B / Ab wann kann man geschäftsfähig sein ? ab dem 7.vollendeten Lebensjahr kann Verträge abschließen mit Zustimmung Gesetzlichen Vertreters / Kind ist dann Vertragspartner Kind kann Verträge abschließen / schwebend wirksam Wirksam mit Einstimmung Gesetzlichen Vertreters Vollgeschäftsfähig ab dem 18. Lebensjahr.
  • C /Folgen der industriellen Revolution S.766 L 3.1.1 Betriebe in Städten wurden größer Landesflucht Entstehung eines neuen Arbeitnehmertypus Arbeitnehmerüberangebot niedrige Löhne / lange Arbeitzeiten Kinder u. Frauenarbeit Folgen : -----------> Verelendung u. Krankheiten  
  • D /Entstehung des Sozialstaates ( wie ist sie Entstanden) S.766 L. 3.1.1. durch zu viel Unruhe schuf 1883 Ministerpräsident Otto von Bismarck Krankenversicherung der Arbeiter   1884 Unfallversicherun 1889 Alters u. Invalidenversicherun 1913 Krankenversicherung für Angestellten erste Ansätze einer Saatlichen Sozialpolitik
  • E / Finazierung des Sozialstaates S 766 L. 3.1.1. Aufgabe des Staates , Schwachen zu Stützen Übernahme zum großen Teil Arbeiter Wohlfahrt Diakonisches Werk Deutscher Caritasverband e.V Deutsches Rotes Kreuz
  • F / Aufgaben des Sozialstaates S. 766 Sicherung der menschlichen Existenz unter Beachtung Menschenwürde Sicherung in Notlage Sicherung chancengleichheit
  • G / Sicherung menschlichen Existenz S. 766 durch Sozialhilfe -> jeder Bürger soll menschenwürdig leeben können Existenzminimum soll garantiert sein nicht entziehbar , steuerfrei seit 1990
  • H / Sicherung sozialer Notlage z.B in Krankheit Arbeitslosigkeit soll gewährleistet sein Kranken. ,Renten. u. Arbeitslosenversicherung
  • I /Sicherung Sozialer Ausgleiches S.766 Gewissen Lastenausgleichz.B Ausbildungsförderung sozialem Wohnungsbau Familienlastenausgleich Kindergeld Elterngeld
  • J / Sicherung der Changsenausgleichheit S. 766 Prozesskostenhilfe ( früher Armenrecht Schwerkriminalität/ Pflichtverteidiger Für entlassene Strafgefangene / Wiedereingliederung bereitstellen
  • K / Sicherungssystem ruht auf vier Säulen,welche ? S. 767 Versicherungsprinzip Versorgungsprinzip Fürsorgeprinzip Prinzip des sozialen Ausgleichs
  • L / Versicherungsprinzip S 767 schützt die Versicherten bei Eintrit des Versicherungsfall werden Leistungen erbracht Prinzip-----> gesetzliche Sozialversicherung--->Beiträge von Arbeitgeber u. Versicherten
  • M / Versorgungsprinzip für Opfer sollen Schäden ausgleichen z.B Kriegsopferversorgung Opfer von Gewalttätigen Wehrpflichtigen Nicht aus Beiträgen sondern allgemeinen Steueraufkommen
  • N / Fürsorgeprinzip S 767 Individuell wer sich nicht helfen kann Sozialhilfe Jugendhilfe Gesundheitsfürsorge wird aus Steuermitteln finanziert nicht aus Beiträgen
  • O /Prinzip des Sozialen Ausgleiches S.767 zielt auf menschenwürdiges Daseins für zur Schaffung gleicher Voraussetzung gemildert werden z.B Ausbildungsförderung Wohngeld Kindergeld Unterhaltsvorschuss
  • P / Sozialversicherungsträger staatlich S. 767 der Bund die Länder die Gemeinden u. Gemeindeverbände Sozialversicherungsträger
  • Q / Sozialversicherungsträger privat S. 767 wird unterschieden zwischen privaten Trägern aus dem Wirtschaftlichen Bereich: Arbeitgeberverbände , Arbeitnehmerverbände( Gewerkschaften ) Genossenschaften privaten Trägern aus dem gesellschaftlichen Bereich: Kirchen u. religionsgemeindschaften Verbände der freien Wohlfahrtspflege z.B Arbeitswohlfahrt Caritasverband Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Deutsches Rotes Kreutz Diakonisches Werk Jugendverbände  Jugendverbände , Selbsthilfeorganisationen , sonstiges
  • R / Sozialgesetzbuch SGB S. 767 Der Bürger soll über die Vielfältigkeitder sozialen Sicherung informiert sein / bessere Tranzbarenz der rechtlichen Grundlagen erreicht werden ,bisher 12 Gesetze SGB
  • R / Sozialgesetzbuch SGB welche gibt es? S. 767 2001 SGB 9 Buch :Rehabilitation u. Teilhabe behinderter Menschen 2005 SGB 2 Buch : Grundsicherung für Arbeitssuchende 2005 SGB 12 Buch Sozialhilfe / Vorschriften
  • S / nenne dieSGB`s S. 767 SGB ( wichtig Nummer auswendig lernen )  Allgemeiner Teil  Grundsicherung für Arbeitsuchende Arbeitsförderung Gemeinsame Vorschriften Krankenversicherung Rentenversicherung Unfallversicherung Kinder u. Jugendhilfe Rehebilitation u. Teilhabe Teilhabe behinderte Menschen Verwaltungsverfahren Pflegeversicherung Sozialhilfe
  • T / Pflichten der Sozialleistungsträger S. 768 Pflicht zur Aufklärung  (§ 13 SGB 1 ) Pflicht zur Beratung    ( § 14 SGB 1 ) Plicht zur Auskunft      ( § 15 SGB 1 )
  • U / Aufklärung S.768 Rechte und Pflichten nach dem SGB zu informieren als Mittel / alle Medien / Zeitschriften , Internet , Broschüren Merkblätter sonstige Veröffentlichungen
  • V / Beratung S. 768 korekte individuellen Verwaltungsmaßnahme Probleme des Rat u. Hilfesuchenden erschöpfend erörtert(ausführlich und detailliert über einen bestimmten Sachverhalt sprechen ) Untericht über Rechtslage u. Verwaltungspraxis Raterteilung über rechtmäßiges u. zweckgemäßiges Verhalten schriftlich , mündlich , telefonisch oder elektronischen Weg fehlerhafte Beratung kann zu einem Schadenersatzanspruch führen
  • W / Auskunft S. 768 sie hat Wegweiserfunktion erstreckt sich über die Benennung ( zuständigen leistungsträger ) auf alle Sach u. Rechtslagen Auskunftstellen sind gesetzlichen Krankenkassen , z.B Ortskrankenkassen , nach Landesrecht zuständigen Stellen z.B Sozialämter der Gemeinden
  • X / Sozialleistungen Bei den Sozialleistungen werden unterschieden →Dienstleistungen : alle formen persönlicher Beratungen u. Betreuung z.B Unterhaltsbeistandschaft Betreuungen nach den Betreuungsgesetz →Sachleistungen in Form des zufiedigten Bedarfs erbracht →Geldleistungen in bestimmungen der §§ 18 bis29 SGB werden alle Sozialleistungen  sichpunktartig aufgeführt ( Bürge kann im Buch nachschlagen )
  • Y / Antrag auf Sozialleistungen S. 768 können Jugendliche ab den vollendeten 15 Lebensjahr beantragen Eingliederungshilfe nach dem Kinder - Jugendhilfegesetz
  • Z / Mitwirkungspflicht des Antragsstellers Änderungen mitzuteilen/ persönliche u. Wirtschaftliche Verhältnisse des Antragsstellersu. Empfänger Beweismittel vorzulegen Auf Verlangenvon Leistungen zur mündlichen Erörterung von Fragen Persönlich zu erscheinen ( Ausfürliche Besprechung )
  • Z A/ Mitwirkungspflicht bei Nichterfüllung S 768 Leistungen teilweise versagt oder ganz entzogen Leistungsentzug kann nicht sofort verfügt werden / Frist muss eingesetzt werden bei so einem Fall muss schriftlich darauf hingewiesen werden