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Gegenstand des Sachenrechts, Prinzipien des Sachenrechts, Die Sache als Zuordnungsobjekt

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  • dingliche Rechte (absolute Rechte) Rechte werden an sachen gewährt; Kennzeichnung: Wirkung ggü Jedermann, somit muss Jedermann die Rechte achten,Unterfall des absoluten Rechts
  • Einwirkungsbefugnisse (§903 S.1 BGB) Sachen dürfen benutzt werden; Möglichkeit die Rechte rechtsgeschäftlich zu veräußern
  • Ausschließungsbefugnisse (§903 S. 1 BGB) Eigentümer kann jedermann von Zugriff auf seine Sache ausschließen
  • beschränkte dinglichen Rechte Belastung seitens des Eigentümers: Dieser kann Teile seines Rechts/ seiner Sache auf andere durch Verfügung übertragen. Begünstigter erwirbt beschränktes dingliches Recht; man unterscheidet bei der ...
  • Nutzungsrecht Inhaber hat das Recht die Sache des Eigentümerszu benutzen
  • Erwerbsrecht Eigentümer darf nicht mehr sein Recht auf jeden Beliebigen wirksam übertragen
  • Sicherungs- und Verwertungsrecht Rechtsinhaber darf unter bestimmten Umständen gegen den Willen des Eigentümers das Recht verwerten
  • dinglicher Anspruch (§§ 985, 1004,1023, 1024, 1039, ... Ensteht erst, wenn das Eigentum des Eigentümers gestört wird oder verletzt wird, hängt somit untrennbar an dem Eigetum dran ( unabhängig von verschulden = subjektiven Voraussetzungen)
  • inter partes zw den Gläubiger und Schuldner
  • Prinzipien des Sachenrechts alle gleich genannten Prinzipien beruhen auf dem im Sachenrecht deutlich bedeutsameren Verkehrsinteresse: Typenzwang, Offenkundigkeitsprinzip, Abstraktionsprinzip, Spezialitäts- und Bestimmtheitsgrundsatz ...
  • Typenzwang Vertragsfreiheit (insb. inhaltliche Gestaltungsfreiheit) wird eingeschränkt. Grund: Durch die absolute Geltung wird das Verkehrsinteresse berührt. Ein Recht, welches sich jedermann ggü entfalten kann, ...
  • Offenkundigkeitsprinzip beeinträchtigt Abschlussfreiheit; Neben dem Tatbestandsmerkmal Verfügungsvertrag (zwei übereinstimmende Willenserklärungen) benötigt man noch den Publizitätsakt.
  • Publizitätsakt Rechtsänderung soll für jeden sichtbar sein. Unterscheidung in bewegliche und unbeweglichen Sachen: bewegliche Sachen: Kenntlichmachung durch die Besitzübergabe unbewegliche Sachen: Eintragung im Grundbuch ...
  • Bestimmtheitsgrundsatz trotz Typenzwang gewissen Spielraum für inhaltliche Bestimmungen; muss inhaltlich deutlich bestimmt sein
  • Spezialitätsgrundsatz jede selbständige Sache muss ein eigenes und somit gesondertes Eigentumsrecht haben Bsp.: Bibliothek kann nicht als ganzes veräußert werden, sondern nur jedes Buch einzeln
  • Sache (§§90ff. BGB) Körperlichkeit: dies verlangt sinnliche Wahrnehmbarkeit und Beherrschbarkeit
  • Sachgesamtheit keinen räumlichen Zusammenhang der einzelen Sachen, die eine große Sache insgesamt ist ( Bücher werden einzeln rechtlich behandelt, auch wenn sie Teile der Bibliothek sind)
  • Mengensachen haben einen räumlichen Zusammenhang und werden als eine Sache rechtlich betrachtet, obwohl es nätülich gesehen mehrere Sachen sind (Wein in einer Flasche)
  • Immobilien (Problem mit Mengensachen und Sachgesamtheit) ... Grundstück maßgebend für diese Bestimmung --> im Grundbuch steht, ob es ein Grundstück oder mehrere sind und demendsprechend können Immobilien beides sein (aber nicht zeitgleich)
  • Unwesentliche Bestandteile sind sonderrechtsfähig, ... Zwech der Regelung: aus wirtschaftlichen Gründen soll eine Sache und ihere wesentlichen Bestandteile ein gemeinsames rechtliches Schicksl haben Wann wesentlicher Bestandteil? Abhängig, ob die einzelen ...
  • Zubehör §§97 f. BGB) Zweck der Norm: Erhalt des wirtschaftlichen Ganzen (Iteresse des Gläubigers) nie mit der Hauptsache fest verbunden, räumliche Nähe und dienende Funktion Sonderrechtsfähig, im Zweifel teilt das Zubehör ...
  • Wesentliche Anspruchsziele bzw Anspruchsgrundlagen ... Ansprüche aus Herausgabe: Aus einem Recht zum Besitz oder aus dem Besitz selbst (§§985, 861) Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§§1004, 862) Ansprüche auf Befriedigung aus einem Gegenstand ...
  • petitorischer Anspruch Herausgabeanspruch aus einem Recht zum Besitz
  • possessorischer Anspruch Herausgabeanspruch aus dem Besitz selbst
  • Scheinbestandteile (§95) Sache, die nur zu einem vorrübergehenden Zweck mit dem Boden/ Grundstück verbunden ist (Bauhütte für Bauarbeiter)
  • Antichrese Kombination aus Nutzungs- und Verwertungsrecht