BilStR (Subject) / BilStR (Lesson)

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BilStR

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  • unentgeltlich erworbener GoF (HB) § 248 Abs. 2 HGB
  • Bewertung GoF in HB § 255 Abs. 2a HGB
  • Ansatzverbot selbstgeschaffene immaterielle WG des AV § 5 Abs. 2 EStG
  • Wertaufholungsverbot in HB GoF § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB
  • Grundsatz der Einzelbewertung (Norm im HGB) § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
  • Gruppenbewertung bzw. Durchschnittsbewertung im HR § 256 Satz 2 i.V.m. § 240 Abs. 4 HGB
  • Gruppen- bzw Durchschnittsbewertung gem. Steuerrecht R 6.8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 EStR
  • Fifo- und Lifo-Methode im Handelsrecht § 256 Satz 1 HGB Wahlrecht, gilt NICHT für AV
  • Lifo-Verfahren im Steuerrecht § 6 Abs. 1 Nr. 2a Satz 1 EStG Wahlrecht! Fifo aber verboten!
  • Festwertverfahren im Handelsrecht § 256 Satz 2 i.V.m. § 240 Abs. 3 HGB
  • Festwertverfahren im Steuerrecht H 6.8 (Festwert) EStR verweist dann auf R 5.4 Abs 3 EStR, die Festwerte im AV regelt hier 10%-Grenze beachten
  • strenges Niederstwertprinzip des UVs im Handelsrecht § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB
  • retrograde Wertermittlung (Bsp: Änderung des modischen Geschmacks) in HB und StB "verlustfreie Bewertung" HB: Ansatz mit dem beizulegenden Wert § 253 Abs. 4 HGB (Verkaufspreis abzgl. noch anfallender Aufwand nach dem BSt) StB: Ansatz mit dem Teilwert § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (Verkaufspreis abzgl. Unternehmergewinn abzgl. noch anfallender Aufwand nach dem Bilanzstichtag, R 6.8 Abs. 2 Satz 3 EStR
  • Betriebsschuld (Fundstelle) R 4.2 Abs. 15 EStR
  • Ansatzvoraussetzung einer echten sicheren Schuld (Verbindlichkeiten) (Prüfschema) - Außenverpflichtung - Grund & Höhe zum Stichtag gewiss - wirtschaftliche Belastung zum Stichtag (Schuld aus Vertrag oder Gesetz)
  • Gesetzeskette Steuerrecht für Ansatz einer Verbindlichkeit mit dem Erfüllungsbetrag § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i.V.m. Nr. 2 Satz 1 EStG
  • Stichtagsbewertung einer Verbindlichkeit nach Steuerrecht, mit Laufzeit von unter zwölf Monaten § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG
  • Erlass zur Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen § 6 / 19
  • strenges Höchstwertprinzip in der HB § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
  • Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten - Ansatz dem Grunde nach (Prüfschema) analog zu R 5.7 Abs. 2 EStR 1) Außenverpflichtung (vertraglich oder öffentlich-rechtlich)[so fehlt es z.B. bei einer RSt f. Instandhaltung binnen der ersten 3 Monate an solcher] 2) zum Stichtag ungewiss hinsichtlich Grund oder Höhe 3) wirtschaftliche Entstehung zum Bilanzstichtag (Abgeltung von Vergangenem, vgl. R 5.7 Abs. 3 EStR) 4) Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme[passt z.B. nicht, wenn jmd eine RSt für GewSt bilden will, weil doch bestimmt bald eine BP kommt und die sowieso immer was findet] 5) keine aktivierungsfähigen Aufwendungen in künftigen Wirtschaftsjahren
  • Ansatz einer Rückstellung in der HB dem Grunde nach (§§) § 246 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
  • RSt wegen Patentverletzung (Fundstelle Steuerrecht) § 5 Abs. 3 EStG
  • DrohverlustRSt (Fundstelle Steuerrecht) § 5 Abs. 4a Satz 1 EStG Ansatzverbot
  • StB-Ansatz einer RSt darf den HB-Ansatz nie übersteigen (Fundstelle Steuerrecht) R 6.11 Abs. 3 EStR
  • Ansatz ARAP und PRAP in HB § 246 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HGB
  • ARAP und PRAP in der Steuerbilanz (Fundstelle, Besonderheit) § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStGEin Ausweis als RAP kommt dann nicht in Betracht, wenn keine zeitraumbezogene Gegenleistung vorliegt. Nur wenn eine kalendermäßig bestimmbare Zeit vorliegt, ist ein RAP zu bilden (sonst ggf. geleistete Anzahlung, wenn denn schon gezahlt)
  • Mobilfunkdienstleistungverträge - Behandlung im Steuerrecht Erlass § 6/21 gibt es hierzu
  • Behandlung der Auflösung eines Damnums bei einem Tilgungsdarlehen Zinsstaffelmethode Höhe des Disagios dividiert durch (  [n x (n+1)] / 2  ) Den ermittelten Betrag aufteilen, Bsp., ermittelt 1.000 bei n = 4 4 x 1.000 = 4.000 (Auflösung erstes Jahr) 3 x 1.000 = 3.000 (Auflösung zweites Jahr) usw
  • Klausursatz zu Einlagen/Entnahmen in der HB Einlagen/Entnahmen sind höchstens mit dem Zeitwert zu bewerten.
  • Ansatz Entnahme dem Grunde nach (Prüfschritte) - WG des BV, auch Nutzungen und Leistungen - Entnahmefähigkeit - Wertabgabe für betriebsfremde Zwecke - Entnahmehandlung und Entnahmewille
  • Aufwendungen Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte (naBa) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG
  • Definition Einlage (Fundstelle EStG) Bewertung Einlage (Fundstelle EStG) § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
  • Definition Entnahme (Fundstelle, EStG) Bewertung Entnahme (Fundstelle, EStG) § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG
  • AfA nach Einlage (nachdem Gebäude vorher zur Erzielung von Überschusseinkunftsarten genutzt wurde) § 7 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG Die BMG für die AfA wird ggf. modifiziert (dann haben wir ggf. HB ungleich StB, HB kennt diese Modifizierung der BMG nicht)
  • Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten. § 6 Abs. 4 EStG (es sei denn, das ganze erfolgt nicht aus betrieblichem Anlass, z.B. Vater schenkt Sohn aus BV für sein BV was)
  • Rücklage für Ersatzbeschaffung R 6.6 EStR dabei beachten: - die Entschädigung umfasst nicht Vergütungen für Produktionsausfall - bei einer "Mehrentschädigung" kann die Rücklage nur anteilig übertragen werden - Voraussetzung ist die Aufnahme des neuen WG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis
  • Die Kapitalgesellschaft ist mittelgroß. Worauf muss ich in der Klausur achten? latente Steuern
  • "Das Geld geht auf dem privaten Konto ein." Es liegt eine Entnahme vor.Immer, wenn ich was mit "von privatem Konto" sowie "auf privates Konto" lese, muss ich Entnahme und Einlage mit §§-Angaben erwähnen, gibt 1/2 Pkt!
  • Betriebsvorrichtungen eines Gebäudes (Art und Abschreibung) sind beweglich und über ihre individuelle ND abzuschreiben § 68/1 Ordnungsnummer 200 steht, was eine Betriebsvorrichtung ist und was nicht
  • "Es wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens angeschafft". Woran für die Steuerbilanz denken? § 7g Abs. 5 EStG (Sonderabschreibung evtl)
  • Bilanzierung eines Disagios in HB und StB sowie Besonderheiten des Disagios Handelsbilanz: § 250 Abs. 3 HGB (Wahlrecht), ist kein Vermögensgegenstand, dennoch wäre eine außerplanmäßige Abschreibung (wenn man denn will und nicht eine Einheitsbilanz als Ziel hat) zulässig Steuerbilanz: § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (Pflicht), dennoch kein Wirtschaftsgut, § 60 Abs. 2 EStDV (ggf.), dennoch Fall der Maßgeblichkeit!Es ist auf die Dauer der Laufzeit zu verteilen (H 6.10 "Damnum" EStH).Eine Teilwertabschreibung ist mangels Wirtschaftsgutqualität nicht zulässig.
  • Abschreibungsbeginn bei einer Montage bei Anschaffung (Steuerrecht) Es ist zu differenzieren:a) die Montage erfolgt durch den Verkäufer: Wirtschaftsgut ist erst mit Beendigung der Montage geliefert und ab dann beginnt auch die Abschreibung erst zu laufen(R 7.4 Abs. 1 EStR) b) sonst: Die Lieferung des Wirschaftsgutes ist mit Übergabe der wirtschaftlichen Verfügungsmacht erfolgt.
  • A erwirbt von B ein Grundstück und übernimmt zusätzlich eine Hypothek und die bis zum Anschaffungszeitpunkt angefallenen Zinsen (Bewertung der Hypothek und der Zinsen). Außerdem zahlt er für B die ESt-Schuld dafür absprachegemäß. Alles sind Schuldübernahmen und gehören zu den AK H 6.2 "Schuldübernahme" EStH
  • Kompensation wegfallender Elemente des derivativen Firmenwerts mit den neu geschaffenen Elementen des originären Firmenwerts Einheitstheorie
  • Unterschied BP-Bilanz für KapGes vs. EU/PersGes Die Gewinnänderung wird bei EU/PersG direkt gegen das Kapital verbucht. Bei der KapGes erfolgt die Buchung bzw. der Ausweis in der Steuerbilanz in der Position "StAP (Mehrgewinn)" (bzw. für Vorjahre "StAP Vortrag")
  • Anpassung an BP (KapGes und EU) KapGes: In HB Verbuchung über Gewinn in lfd. Rechnnung, in StB wird dann der StAP aufgelöstEU: Verbuchung über Kapital
  • Bilanzberichtigung § 4 Abs. 2 Satz 1 EStGAustausch eines unrichtigen gg einen richtigen Bilanzansatz in der StB
  • Bilanzänderung § 4 Abs. 2 Satz 2 EStGAustausch eines richtigen gg einen anderen richtigen Bilanzansatz
  • Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG- Bilanzansatz in der Steuerbilanz- Bilanzierungsfehler (objektiv und subjektiv)(subjektiv nicht, wenn es zu einer Rechtsänderung kam)-Bilanz wurde beim FA bereits eingereichtSteuerfestsetzung nach AO noch änderbar
  • Prüfschema Bilanzberichtigung Berichtigung an Fehlerquelle möglich?ja -> dort ändernnein -> Berichtigung in erster noch offener Schlussbilanz erfolgswirksam via Schattenrechnung unter Beachtung der Grundsätze für die unbewusst unterlassene/überhöhte AfA (Neuverteilung auf RND)Ausnahmen: (i) unterlassene Einlagen/Entnahmen(ii) bewusst falsche Bilanzierung-> unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs erfolgsneutral in erster noch offener Anfangsbilanz zu erfassen[hier dann auch Verbot der Nachholung unterlassener AfA]R 4.4 (1) S. 9 EStR, Hinweise 4.4 sowie bzgl. AfA H 7.4 EStH