Einkommensteuer (Fach) / § 04 Gewinn (Lektion)

Vorderseite § 4a Abs. 1 Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Spenden)
Rückseite

  • Höchstens zu 10% des Gewinnes des vorangegangenen Wirschaftsjahres
  • Werden Wirtschaftsgüter gespendet ist der gemeine Wert als Ausgabe anzusetzten

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