Einkommensteuer (Fach) / § 04 Gewinn (Lektion)
Vorderseite
§ 4 Abs. 12 Beteiligungen an Körperschaften
Rückseite
Einlagen und Einlagenrückzahlugen (Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital)
sind in den Aktivposten des Betriebsvermögens zu zeigen. (gilt für alle § 4.1, § 4.3 und § 5)
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