Einkommensteuer (Fach) / § 04 Gewinn (Lektion)

Vorderseite § 4 Abs. 12 Beteiligungen an Körperschaften
Rückseite

Einlagen und Einlagenrückzahlugen (Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital)

sind in den Aktivposten des Betriebsvermögens zu zeigen. (gilt für alle § 4.1, § 4.3 und § 5)

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