Zivilrecht (Fach) / Arbeitsrecht (Lektion)
Vorderseite
betriebliche Übung
Rückseite
Objektiver Tatbestand einer verbindlichen Zusage ist durch regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen gegeben
und Arbeitnehmer hat diese Zusage stillschweigend entspr. § 151 BGB angenommen (Vertragstheorie des BAG)
bzw. durfte auf Fortsetzung nach Treu und Glauben vertrauen (Vertrauenstheorie der h.L.)
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