Medizin (Fach) / Psychiatrie (Lektion)

Vorderseite Schuldfähigkeit
Rückseite

Schuldunfähig nach §20 StGB: bei Begehung der Tat unfähig ist, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln durch

  • krankhafte seelische Störung: Schizophrenien, psychotrope Substanzen, zerebrale Schädigung durch Alkohol, Demenz
  • tiefgreifende Bewusstseinsstörung: akute Belastungsreaktion, schwere Affektstörung (Handlung im Affekt), schwere Alkoholisierung
  • Schwachsinn: schwere Intellgenzminderung
  • schwere andere seelische Abartigkeit: schwere Persönlichkeitsstörungen, Triebsstörungen
Verminderte Schuldfähigkeit §21 StGB: gleiche Gründe wie oben, lediglich nicht unfähig sondern nur schwer verminderte Fähigkeit das Unrecht einzusehen... Maßregelvollzug
  • §63 StGB: schuldunfähiger oder vermindert schuldfähiger Täter, bei dem weitere Straftaten zu erwarten sind, unbefristet
  • §64 StGB: suchtkranke Straftäter, in der Regel auf 2 Jahre befristet, verlängerbar
Sicherungsverwahrung
  • Sicherungsverwahrung: bei schweren vorsätzlichen Straftaten, wenn weitere zu erwarten sind, die Opfer schwer seelisch oder körperlich schädigen
  • Nachträglich angeordnete S.: seit 2011 menschenrechtswidrig

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