Medizin (Fach) / Psychiatrie (Lektion)
Vorderseite
Schuldfähigkeit
Rückseite
Schuldunfähig nach §20 StGB: bei Begehung der Tat unfähig ist, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln durch
- krankhafte seelische Störung: Schizophrenien, psychotrope Substanzen, zerebrale Schädigung durch Alkohol, Demenz
- tiefgreifende Bewusstseinsstörung: akute Belastungsreaktion, schwere Affektstörung (Handlung im Affekt), schwere Alkoholisierung
- Schwachsinn: schwere Intellgenzminderung
- schwere andere seelische Abartigkeit: schwere Persönlichkeitsstörungen, Triebsstörungen
- §63 StGB: schuldunfähiger oder vermindert schuldfähiger Täter, bei dem weitere Straftaten zu erwarten sind, unbefristet
- §64 StGB: suchtkranke Straftäter, in der Regel auf 2 Jahre befristet, verlängerbar
- Sicherungsverwahrung: bei schweren vorsätzlichen Straftaten, wenn weitere zu erwarten sind, die Opfer schwer seelisch oder körperlich schädigen
- Nachträglich angeordnete S.: seit 2011 menschenrechtswidrig
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