Medizin (Fach) / Psychiatrie (Lektion)
Angelegenheiten können über längeren Zeitraum nicht mehr slebst geregelt werden, Antragssteller meist Angehörige, Ärzte oder auch Betroffener
Einrichtung einer Betreuung: Pat. kann anstehende mediz. Maßnahmen nicht mehr beurteilen, Betreuung nur für diesen Bereich und nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts
Sterilisation: muss dem Willen entsprechen, besonderer Betreuer notwendig, Pat. kann auf Dauer nicht mehr einwillgen, Verhütung anders nicht zumutbar mgl., SS wäre Gefährdung für körperliche/seelische Gesundheit
Unterbringung: nur solange zum Wohl des Pat. nötig, psychiatrisches Gutachten nötig, nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts
Einwilligungsvorbehalt: Betreuungsgericht kann gegen den Willen des Betroffenen dessen Geschäftsfähigkeit einschränken
Betreuungsverfügung: vorsorgliche Festlegung von Wünschen für eventuelle zukünftige Betreuungssituation, wird dem Betreuungsgericht dann vorgelegt
Vorsorgevollmacht: vorsorgliche Bevollmächtigung einer anderen Person für bestimmte Aufgaben (Wenn mir was passiert, regelst du meine Bankgeschäfte.)
Notfallbetreuung: Zwangsmaßnahmen (Fixierung, Zwangsmedikation) auf geschlossener Station mit Selbstgefährdung, immer richterliche Erlaubnis außer im Notfall, da wäre Nicht-Handlen unterlassene Hilfeleistung
Eilbetreuung: bei in kurzer Zeit notwendigen Maßnahmen, die nicht über Monate aufgeschoben werden können -> darf durchgeführt werden, muss nachträglich vor den Vormundschaftsrichter
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