Grundlagen des Privatrechts (Fach) / Vorlesung (Lektion)

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Vorderseite Was ist ein Wurzelmangel?
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Ist eine mangelhafte Willenserklärung. Entsteht bei der Begründung eines Schuldverhältnisses (Abschlussmangel) Bsp: Geschäftsunfähigkeit, Formmängel, Dissens

Mögliche Auswirkungen eines Wurzelmangels

  • relative Nichtigkeit des Vertrags. Auf diese kann sich nur eine Vertragspartei berufen (zB durch Einwendung im Zuge eines Prozesses) wird daher auch als geltend zu machende Nichtigkeit bezeichnet. zB bei Wucher
  • absolute Nichtigkeit des Vertrages. Entfaltet absolute Wirkung. Sie kann von jedermann geltend gemacht werden und ist von Amts wegen zu berücksichtigen (zB fehlende Geschäftsfähigkeit) Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an ungültig.
  • Anfechtbarkeit eines Vertrages. zB bei Irrtum oder List kann das Rechtsgeschäft erst mit Rechskraft des über die Anfechtungsklage ergehenden Gerichtsurteils (rückwirkend) vernichtet werden (Anfechtung mit schuld- und sachrechtlicher ex-tunc Wirkung); bis dahin ist das Geschäft allerdings gültig
  • Naturalobligation zB bei Nichteinhaltung von Formvorschriften. Zeichnet sich durch mangelnde Klagbarkeit aus. Wird eine Naturalobligation allerdings erfüllt, dann ist die Rückforderung des geleisteten ausgeschlossen (es kommt zur Heilung des Mangels) -> zahlbar aber nicht klagbar.
  • Dingliche Wirkung d.h. Anspruchskonkurrenz. Eigentumsklage und Bereicherungsrecht = Sachrechtliche und Schuldrechtliche ex-tunc Wirkung (= zweispurige Rückabwicklung)

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