BWL (Fach) / Heft 1 - 4 neu (Lektion)
Handelsregister (Eintragungspflicht)
- beim zuständigen Amtsgericht anzumelden
- Abteilung A – Einzelunternehmen, OHG, KG + öffentliche Körperschaften
- Abteilung B – AG, KGaA, GmbH + Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Nicht eingetragen werden Genossenschaften + Vereine – hierfür gibt es gesonderte Register
- Eintragung entspricht öffentlicher Beglaubigung
- Löschung durch Rötung (rote Unterstreichung)
- Ab Eintragung Firma geschäftsfähig
- Bekanntmachung im Bundesanzeiger + in mind. Einem weiterem Amtsblatt
- Einsicht kann jeder, ohne Angaben von Gründen, nehmen (oftmals aber gebührenpflichtig)
- Beweis-, Kontroll- + Publizitätsfunktion
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