BWL (Fach) / Heft 1 - 4 neu (Lektion)

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Handelsregister (Eintragungspflicht)

- beim zuständigen Amtsgericht anzumelden

- Abteilung A – Einzelunternehmen, OHG, KG + öffentliche Körperschaften

- Abteilung B – AG, KGaA, GmbH + Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

- Nicht eingetragen werden Genossenschaften + Vereine – hierfür gibt es gesonderte Register

- Eintragung entspricht öffentlicher Beglaubigung

- Löschung durch Rötung (rote Unterstreichung)

- Ab Eintragung Firma geschäftsfähig

- Bekanntmachung im Bundesanzeiger + in mind. Einem weiterem Amtsblatt

- Einsicht kann jeder, ohne Angaben von Gründen, nehmen (oftmals aber gebührenpflichtig)

- Beweis-, Kontroll- + Publizitätsfunktion

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