Klinische Psychologie (Fach) / Ethik / Recht / Evaluation / QM, (Lektion)
Strafgesetzbuch §203
Strafprozessordnung § 53
gilt über den Tod des Patienten hinaus (Mutmaßlichen Willen des Patienten abwägen)
MA darüber aufklären und verpflichten
Mitteilung an KV: Personendaten und für Abr. erforderl. daten, Diagnsoe, Rest nur nach schriftl. Einwilligung, keine einzelnen Befunde.
auch gegü. Eltern bei Kindern und Jugendlichen, außer wenn psychotherp. Erfordernisse
Gefährdung ein Patient sich und andere: Abwägen Fürsorgepflicht oder Gefahrenabwehr (rechtfertigender Notstand: § 34 StGesB.),gilt auch für selbstgefährdende Krankheiten (Anorexia nervosa)
Versorungsamt: nur mit Einwilligung
auch zur Wahrung eigener Ansprüche des PT keine Schweigepflicht: Honorarforderungen, Abwenden von behandlungsfehlervorwürfen.
Entbindung, konkludente Einwilligung
Diese Karteikarte wurde von Heidi erstellt.