Klinische Psychologie (Fach) / Ethik / Recht / Evaluation / QM, (Lektion)

Vorderseite Schweigepflicht wo geregelt? wem gegenüber?
Rückseite

Strafgesetzbuch §203

Strafprozessordnung § 53

gilt über den Tod des Patienten hinaus (Mutmaßlichen Willen des Patienten abwägen)

MA darüber aufklären und verpflichten

Mitteilung an KV: Personendaten und für Abr. erforderl. daten, Diagnsoe, Rest nur nach schriftl. Einwilligung, keine einzelnen Befunde.

auch gegü. Eltern bei Kindern und Jugendlichen, außer wenn psychotherp. Erfordernisse

Gefährdung ein Patient sich und andere: Abwägen Fürsorgepflicht oder Gefahrenabwehr (rechtfertigender Notstand: § 34 StGesB.),gilt auch für selbstgefährdende Krankheiten (Anorexia nervosa)

Versorungsamt: nur mit Einwilligung

auch zur Wahrung eigener Ansprüche des PT keine Schweigepflicht: Honorarforderungen, Abwenden von behandlungsfehlervorwürfen.

Entbindung, konkludente Einwilligung

Diese Karteikarte wurde von Heidi erstellt.