Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite Gewinnermittlungszeitraum Land- und Forstwirtschaft
Rückseite

§ 4a I S.2 Nr.1 EStG

Bei Land- und Forstwirten ist der Zeitraum vom 01.07. bis zum 30.06. (6/12)

§ 8c EStDV

Für bestimmte Land- und Forstwirte kann auch ein anderer Zeitraum bestimmt werden

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