Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

Vorderseite Nicht abziehbare Betriebsausgaben Bewirtungsaufwendungen
Rückseite

§ 4 V S.1 Nr. 2 EStG

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen.

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