SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite Nachträgliche Heilung der Bösgläubigkeit im Rahmen von § 990
Rückseite keine gesetzliche Regelung. Dafür spricht aber, dass nachträgöoche Kenntnis dem Besitzer auch schadet. Dagegen, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, eine solche Regelung einzufügen

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