SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite Verwendungen
Rückseite

keine Legaldefinition, Def. Strittig. H.L. = willentliche Vermögensopfer, die der Sache zugute kommen sollen. BGH = Verwendung nur, wenn die Sache nicht grundlegend verändert wird.

P--> bei engem Verwendungsbegriff strittig, ob ein Rückgriff auf das Bereicherungsrecht zulässig ist, wenn wegen der grundlegender Veränderung keine Verwendung mehr gegeben ist. BGH lehnt Rückgriff ab, der Besitzer geht leer aus. P --> unbillige Ergebnisse entstehen

Klassike --> Haus auf Grundstück = Verwendung? Dann erforderlich zwischem weiten und engen Verwendungsbegriff differenzieren. BGH lehnt in diesem Fall Verwendung ab, auch kein Ausgleich über 951, 812 BGB.

Auch beachten, dass wenn Verwendunge, nur die reinen Baukosten gelten, die Wertsteigerung des Grundstücks ist ausgenommen.

Diese Karteikarte wurde von jonima11 erstellt.

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