SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)
Nach § 991 I BGB ist der unmittelbarer Besitzer dem EIgentümer zur Nutzungsherausgabe nur verpflichtet, wenn auch der mittelbare Besitzer unredlich nach § 990 I BGB oder verklagt ist. Grund der Regelungen, weil sonst der unmittelbarer BS den mittelbaren Besitzer in Regress nehmen könnte. --> Schutz des mittelbaren Besitzers.
§ 991 I NUR für die Nutzungshaftun anwendbar!
VS:
1. Besitzmittlunsgverhältnis
2. Ableitung des Besitzrechts vom mittelbaren Besitzer
3. Unredlichkeit/ verklagt des mittelbaren Besitzers --> § 993 II analog !
--> allerdings findet § 990 I BGB dann keine Anwendung, wenn dem mittelbaren Besitzer kein Regress droht. Bsp.unmittelbarer Besitzer bereits zum Zeitpunkt der Besitzerlangung bösgläubig.
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