SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite Fremdbesitzerexzess
Rückseite

= Überschreitung des vermeintlichen Besitzrechtes. Bei einem unrechtmäßigen, aber redlichen und unverklagten FB einer Sache liegt ein FBE vor, wenn der Besitzer die Beschädigung, Zerstörung oder ein sonstiges Herausgabehindernis zu vertreten hat und auch bei Bestehen des Besitzrechtes haften würde.

Eine Vindikationslage liegt vor, der Besitzer ist aber redlich und unverklagt und der Fremdbesitzer überschreitet sein Besitzrecht. Bei vorliegen eines wirksamen SV würde der FB daraus haften, dies wäre aber beim FBE nicht der Fall, deshalb muss die Sperrwirkung des § 993 I HS 2 BGB hier entfallen.

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