SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite Bösgläubigkeit im Rahmen von § 990
Rückseite

Bösgläubig ist der Besitzer, wenn er bei Erwerb des Besitzes nicht im, guten Glauben ist oder später positiv davon Kenntnis hat, dass er nicht zum Besitz berechtigt ist. Dabei analoge Anwendung von § 932 II.

Bezugspunkt der Bösgläubigkeit ist allerdings nicht das Eigentum, sondern das Recht zum Besitz.

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