SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite Zurückbehaltungsrecht aus § 1000 BGB als Recht zum Besitz
Rückseite

Wortlaut --> identisch mit Wortlaut des § 986 I 1 1. Alt., grammatikalische Auslegung spricht somit dafür, § 1000 S. 1 BGB als Recht zum Besitz gem. § 986 I 1 1. Alt. gelten zu lassen.

Praktische Wirkung --> Arg. es besteht kein Unterschied, ob der Besitzer die Sache wegen § 1000 S 1 oder wegen § 986 I 1 1. Alt. nicht herausgegen muss

Allerdings unterschiedliche RF --> ZbR nur Verurteilung zu Herausgabe Zug um Zug.

RzB --> fürht dazu, dass die Herausgabeklage nach § 985 abgewiesen wird.

Teleologische Auslegung --> ZbR soll dem Beseitzer nur Druckmittel gegen den Eigentümer geben, damit dieser zur Erfüllung angehalten wird.

RzB soll dagegen dem Besitzer den Besitz an der Sache erhalten, weil der Besitzer ein Recht und ein Interesse am Besitz der Sache hat.

Teufelskreisargument

Wenn § 1000 = ZbR, dann würde sich folgende Situation ergeben: § 1000 setzt ersatzfähige Verwendung gem. §§ 994 ff voraus, diese fordern aber Vindikationslage. Wenn aber § 1000 RzB dann entfällt die Vindikationslage. § 100 liefe somit ins Leere.

Fazit: § 1000, § 273 geben kein Recht zum Besitz.

Diese Karteikarte wurde von jonima11 erstellt.

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