SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)
Vorderseite
Recht zum Besitz gem. § 986 II
Rückseite
Gibt auch dem neuen Eigentümer ein recht zum Besitz, wenn dieser das Eigentum gem. § 929, 931 BGB erworben hat. Damit Durchberechung des Grundatzes der Relativität schuldrechtlicher Beziehungen. Grund--> Schutz des Besitzer muss auch nach der Veräußerung gewährleistet sein.
§ 404 findet auf § 985 keine Anwendung, da Anspruch aus § 985 selbst nicht abgetreten werden kann.
§986 II auch analog auf eine Übereignung gem. §§929, 930 anwendbar
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