SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)
Anwendung von § 985 BGB könnte durch das Vorliegen von vertraglichen Herausgabeansprüchen (Bsp. 565 BGB) ausgeschlossen sein. Dies wäre der Fall, wenn § 985 nur subsidäre gegenüber vertraglichen Ansprüchen gelten würde.
e.A. Vorrang des SV nach Raiser
mit schuldrechtlichen Vereinbarungen kann der Eigentümer seine Rechte aus dem Eigentum verändern. SV damit = Sonderrechtsbeziehung. Daher tritt Anspruch aus § 985 hinter die vertraglichen Ansprüche aus SV zurück.
h.M. Therie der echten Anspruchskonkurrenz
Arg. --> Wille des Gesetzgebers, wollte beide Ansprüche nebeneinander. Andererseits Arg. aus § 986 --> Dieser gewährt ja eine EInwendung im Falle wegen eines Vertrages berechtigten Besitzes. § 986 würde ohne echte Anspruchskonkurrenz leerlaufen.
Eine generelle Anspruchskonkurrenz zwischen vertraglichgen Herausgabeansprüchen und § 985 besteht nicht.
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