SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)
Vorderseite
Regelungen des § 1006
Rückseite
Enthält die gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer der Sache auch Eigentümer der Sache ist. Kann aber gem. § 292 S. 2 ZPO widerlegt werden. Es wird vermutet, dass der Besitzer bei Besitzerlangung Eigenbesitz und Eigentum erlangt hat (Erwerbsvermutung) und auch nicht wieder verloren hat (Bestandsvermutung).
Für den früheren Besititzer gilt § 1006 II
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