SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)
Vorderseite
Mittelbarer Besitzer
Rückseite
= ist derjeniege, der die tatsächliche Sachherschaft durch einen anderen ausüben lässt, § 868. Beziehung zur Sache nur mittelbar. Besitz wird vom unmittelbaren Besitzer vermittelt, dieser ist Besitzmittler.
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