SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite Mittelbarer Besitzer
Rückseite

= ist derjeniege, der die tatsächliche Sachherschaft durch einen anderen ausüben lässt, § 868. Beziehung zur Sache nur mittelbar. Besitz wird vom unmittelbaren Besitzer vermittelt, dieser ist Besitzmittler.

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