SachR1 (Fach) / Recht (Lektion)

Vorderseite Sonstige Rechte i.S.v. 823 I
Rückseite

müssen ähnlich wie das Eigentum absolut wirken. Müssen eigentumsähnlich sein, also Nutzungsfunktion und Ausschlussfunktion aufweisen (vgl. § 903 BGB).

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