BWL (Fach) / Kapitel 6 (Lektion)

Vorderseite Bilanz - Zum Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden Aktivseite - Kapitalverwendung
Rückseite

- Die Aktivierung bezieht sich auf den Bilanzansastz von Vermögensgegenständen:

Nach § 246 Abs. 1 HGB hat die Bilanz sämtliche Vermägensgegenstände der Unternehmung zu enthalten, die zum Betriebsvermögen zu rechnen sind (abstrakte Aktivierungsfähigkeit)

- Es gibt sowohl Aktivierungsgebote, welche die Bildung eines Aktivpostens zwingend vorschreiben, als auch Aktivierungsverbote (z.B. der originäre Geschäfts- Firmenwert)

- Zudem existieren Aktiverungswahlrechte (z.B. für unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens). In solchen Fällen darf eine Aktivierung erfolgen, sie muss aber nicht vorgenommen werden. Wahlrechte können zur Bilanzpolitik und Gewinngestaltung genutzt werden.

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