BWL (Fach) / Kapitel 6 (Lektion)

Vorderseite Grundlagen - Rechnungslegung, Prüfung und Publizität Prüfung und Publizität
Rückseite

Der Jahreabschluss bestimmter Unternehmen, insbesondere von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (Versicherungen, Kreditinstitute) oder Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, muss von unabhängigen Institutionen geprüft, testiert und anschließend im Handelsregister und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden (Offenlegung)

Art und Umfang der Prüfungs- und Publizitätspflichten ist bei Kapitalgesellschaften von der Größe abhängig. Aktiengesellschaften veröffentlichen die offizielle Bestandteile in der Regel zusammen mit ergänzenden Information im Rahmen eines Geschäftsberichts.

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