Geschichte (Fach) / Geschichte FÜM I (Lektion)

Vorderseite Was versteht man unter klassischem römischen Recht?
Rückseite
  1. Klassisch ist die Rechtswissenschaft in der späten Republik (1 Jh nChr.) bis zur Prinzipatsepoche (3 Jh nChr).

Merkmale:

  • Juristen diskutieren Rechtsprobleme
  • sie zitieren die Meinungen älterer Juristen (veteres)und stimmen diesen zu oder vertreten eine kontroverse (va zwischen Sabinianern und Prokulianern)
  • Ihre erkenntnisse legen die Klassiker in einer klaren, eleganten Sprache nieder
  • Ansprüche aus Rechtsbeziehungen werden bemessen nach: Boni mores (gute Sitten)Bona fides (Treu und Glauben, Redlichkeit, Anständigkeit)

Vertreter:

  • Celsus: sieht die REWI als Kunst, Anständigkeit und Fairness zu verwirklcihen
  • Ulpian: sagt dass alles Recht auf die Vorschrift hinausläuft:anständig zu leben (honest vivere)den nächsten nicht verletzen (neminem laedere)jedem das zu geben was ihm zusteht
  • Beide verweisen auf die Sozialmoral:Vergleichbar mit §914,879, 1295 ABGB

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