Öffentliches Recht (Fach) / Polizei- und Baurecht (Lektion)

Vorderseite Unzulässig iSd Gewerberechts
Rückseite

Unzulässig ist derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe entsprechend er gesetzlichen Vorschriften ausüben wird. Verschulden ist nicht erforderlich.

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