Öffentliches Recht (Fach) / Polizei- und Baurecht (Lektion)
Vorderseite
Abstrakte Gefahr
Rückseite
Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage vorliegt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen im Falle eines Eintritts eine konkrete Gefahr begründet.
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