Einkommensteuer (Fach) / ESt (Lektion)

Vorderseite BAS Formulierung
Rückseite

die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit, vgl. R 15.7 I Satz 1 EStR

Etwas anderes gilt jedoch im Fall der BAS. eine BAS liegt vor, wenn ein UN (BesitzUN) mind. eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige PersG od KapG (BetriebsUN) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitz- als auch das BetriebsUN in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden UN eine einheitl. geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung), H 15.7 IV EStH. In diesem Fall ist das BesitzUN (über das BetriebsUN) am allg wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und erzielt deshalb Einkünfte aus GewBetrieb, die der GewSt unterliegen.

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