Geschichte (Fach) / VL 12 Kirche und Reform (Lektion)

Vorderseite Plenarablass
Rückseite

1. Zumindest der Plenarablass betrifft vom Gedanken her nicht den, der ihn kauft, sondern einen Dritten, schon Verstorbenen, er ist also Teil der postmortalen Memoria.2. Wenn der Erwerber für sich selbst tätig wird, dann natürlich immer nur für bereits began- gene Sünden, und3. immer nur bei aufrichtiger Reue: Gegen noch gar nicht begangene Sünden und ohne Ge- wissensbisse nützt aus Sicht des Bußtheologie auch der beste Ablass gar nichts.4. Der Ablass betrifft immer nur, so zumindest die nachtridentinische Theologie, die soge-nannten „zeitlichen Sündenstrafen“, eben nicht die Zeit im Fegefeuer, sondern die kirchlicheBußstrafe, die der Mensch vor dem Tod zu leisten hat. Diese sehr missverständliche Begrün- dung ist freilich bis heute so ganz klar nicht definiert.5. Ablässe erteilen, das gilt schon seit dem 13. Jahrhundert, kann nur der Papst. Und er kann dies, weil er die Verfügungsgewalt über den „thesaurus ecclesiae“, den „Schatz der Kirche“hat – die von der Kirche in ihrer zweitausendjährigen Geschichte angesparte göttliche Gnade: Der thesaurus ecclesiae ist das Sparbuch, auf das Gott quasi die Gnade eingezahlt hat, welche die Heiligen und Gläubigen mit all ihren guten Werken erworben haben. Es ist durch die bis- herigen Abhebungen auf der Sünden-Seite noch längst nicht erschöpft, weshalb die Kirche mit dem Guthaben arbeiten kann.

Diese Karteikarte wurde von camilleoly erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: