Geschichte (Fach) / VL 12 Kirche und Reform (Lektion)

Vorderseite ius reformandi et visitando
Rückseite

Auf der anderen Seite wurde auch der König/Kaiser als sakrale Instanz und als Schutzherr der Kirche gesehen. Und auch die weltlichen Gewalten unterhalb des Königtums beanspruchten für sich erfolgreich die Herrschaft über die Kirche: Seit dem 13. Jahrhunderten wurden die Landesherren, die Herzöge und Fürsten, zu den eigentlichen Herren der Kirche in ihren Terri- torien, sie erhielten das ius reformandi et visitandi, das Recht also, in den Gemeinden und Bistümern für Ordnung zu sorgen, Synoden einzuberufen etc. Vielfach hatten sie auch das sogenannte Patronatsrecht, setzten also die Pfarrer und Stiftsgeistlichen ein und verwalteten die Kirchenfinanzen mit den attraktiven Abgaben.

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