Psychologie (Fach) / 2) Rahmenbedingungen (Repetitorium 3. Auf. (2017)) (Lektion)
ab 15. LJ: aufgrund nötiger Reife gelten fortgeschrittene Urteils- und Einsichtsfähigkeit und relative Strafmündigkeit: sobald Jugendlicher umfassende Bedeutung einer Behandlung einsehen kann, kann er selbst in Therapie einwilligen
Aber:
juristisch gesehen: Vertragspartner sind die Eltern, d.h. das Rechtsgeschäft (=Behandlungsvertrag) kann nur mit Eltern abgeschlossen werden --> paradoxe Situation wegen Stadien der Geschäftsfähigkeit
jedoch:
Verweigern die Eltern die Einwilligung zu einer Behandlung, so kann das Familiengericht (§1666 BGB) die erforderlichen Maßnahmen anordnen
getrennt lebende Eltern:
nach 1687 BGB: getrennt lebende Elternteile, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, müssen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind das gegenseitige Einvernehmen herbeiführen --> Therapeut braucht schriftliche Behandlungseinwilligung beider Elternteile
jedoch:
Notvertretungsrecht: in akuten Fällen reicht die Einwilligung eines Elternteils aus
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