Psychologie (Fach) / 2) Rahmenbedingungen (Repetitorium 3. Auf. (2017)) (Lektion)

Vorderseite Was gilt es hinsichtlich des Einsichtsnahmerechts gegenüber Pat. zu bedenken?
Rückseite

1) Pat. muss keinen Grund für sein Begehren angeben.

2) Pat. kann eine Person seines Vertrauens mit Einsichtnahme beauftragen.

3) Pat. hat kein Recht auf Herausgabe der Unterlagen, aber auf Kopien

4) Besitzrecht bleibt beim Therapeuten

an Krankenkassen und anderen therapiefinanzierende Stellen sind nur Anträge, Nachfolgeanträge, Berichte und deren Bearbeitung weiterzuleiten (nie: Gesamt-Doku!);

5) Bezüglich Therapieverlauf besteht Auskunftspflicht in Bezug auf Verlaufs- und Veränderungsdaten, nicht für Durchführungs- und Prozessdaten

Diese Karteikarte wurde von Steefano erstellt.