Klinische Psychologie (Fach) / Grundmodulprüfung (Lektion)
1. Persönliche und unmittelbare Berufsausübung:
o Verpflichtet Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben. Allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen ihrer / anderer Wissenschaft
o Hilfspersonen nur unter Aufsicht / Anleitung --> z.B. für Diagnostik.
2. Verschwiegenheitspflicht:
o Gilt für KP & Hilfspersonen
o Bezieht sich auf alle Geheimnisse die im Rahmen der Berufsausübung bekannt werden
o Geheimnis = nur dem Geheimnisträger bekannt & berechtigtes Interesse an Geheimhaltung
o Nicht in Befund / Gutachten!
o Entbindung der Verschwiegenheit: Patient einsichts- und urteilsfähig!
o Verletzung der Verschwiegenheit: Notstandssituation: unmittelbar drohender bedeutender Nachteil
3. Pflicht der Zustimmung des Behandelten (bzw. gesetzlichem Vertreter)
o Verbot der eigenmächtigen Behandlung / Zwangsbehandlung
o Freiwilligkeit bez. Umstand der Behandlung sowie Methoden
4. Pflicht zur Erteilung von Auskünften / Dokumentationspflicht
o Handschriftliche Aufzeichnungen, Computerausdrucke oder rein elektronisch
o Lesbarkeit muss gewährleistet sein
o 10 Jahre für patientenbez. Dokumentation
o 7 Jahre für steuerlich relevante Dokumentation
o 30 Jahre Dokumentation in der KA
5. Fortbildungsverpflichtung:
o 150 Einheiten / 5 Jahren
o Nachweis auf Aufforderung des Ministeriums
o Inhalte: Bezug zur Tätigkeit
o Vortrag, Seminar, Workshop, Symposium, Kurs, Tagung, fachspez. Publikation, Supervision, Intervision
6. Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Erk. der Wiss.
o Aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse
o Fortbildung, um auf neuestem Stand der wiss. Entwicklung zu bleiben
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