Klinische Psychologie (Fach) / Überprüfung (Lektion)

Vorderseite Zu den Trägern von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) gehört nicht: a) die gesetzliche Haftpflichtversicherung b) die gesetzliche Krankenversicherung c) die gesetzliche Rentenversicherung d) die Kriegsopferversorgung e) die Sozialhilfe
Rückseite

Zu den Trägern von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) gehört nicht:

a) X die gesetzliche Haftpflichtversicherung Xb) die gesetzliche Krankenversicherungc) die gesetzliche Rentenversicherungd) die Kriegsopferversorgunge) die Sozialhilfe

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie7. die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

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