Jura (Rechtswissenschaften) (Fach) / Strafrecht Problemfelder (Lektion)

Vorderseite Error in persona des Haupttäters bei der Anstiftung
Rückseite

• Error in persona Lösung:Nach der Rspr. ist der error in persona des Angestifteten (K) für den Anstifter (B) unbeachtlich, solange die Verwechslung in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung bleibt und keine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf darstellt. Strafbarkeit des B gemäß §§ 212, 211, 26.Kritik:Bemerkt der Täter seinen Irrtum und tötet dann das „richtige“ Opfer, wäre der Anstifter wegen zweifacher Anstiftung zum Mord oder Totschlag zu bestrafen, obwohl er nur die Tötung eines Menschen wollte. Die Tötung des „richtigen“ Opfers stellt für den Anstifter auch keinen Exzess dar, da er ja gerade dessen Tötung wollte. Der Anstifter würde somit für das gesamte „Blutbad“, welches der Angestiftete angerichtet hat haften. Sein Vorsatz erstreckte sich von Anfang an aber nur auf ein Opfer (Blutbadargument).

• Individualisierungslösung:Eine Unbeachtlichkeit des error in persona ist nur dann anzunehmen, wenn der Anstifter dem Täter die Individualisierung des Opfers überlassen hat und dieser den Anweisungen auch folgen wollte. Also ebenso Strafbarkeit des B gemäß §§ 212, 211, 26, da B seinem Knecht K das Aussehen des X beschrieben hat.

• Aberratio-ictus Lösung:Es sind die Regeln der aberratio ictus anzuwenden, da eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf vorliegen soll. Begründet wird dies mit einer wesentlichen Abweichung vom Kausalverlauf, wenn der Haupttäter eine andere Person als die vom Anstifter benannte getötet hat. Das bedeutet also Strafbarkeit des B wegen versuchter Anstiftung evtl. in Tateinheit mit einem Fahrlässigkeitsdelikt.Kritik:-Gesetz stellt versuchte Anstiftung nur bei Verbrechen unter Strafe ( § 30 I)  Strafbarkeitslücken, wenn die Haupttat nur ein Vergehen ist

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