Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)

Vorderseite Steuerberechnung
Rückseite

§ 16 UStG

Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung)

  • § 16, § 18 UStG i.V.m. § 20 UStG Umkehrschluss
  • Ausnahmen: Istversteuerung von Anzahlungen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und § 13b Abs. 4 UStG

Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung)

  • § 20 UStG
  • Ausnahmen: Tatbestände, denen kein Geldfluss zugrunde liegt: a) § 3 Abs. 1b UStG; b) § 3 Abs. 9a UStG; (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 UStG)

Sonderfall - Einzelbesteuerung

  • § 16 Abs. 5 UStG - Beförderungseinzelbesteuerung
  • § 16 Abs. 5a UStG - Fahrzeugeinzelbesteuerung

Wenn kein Antrag gem. § 20 Abs. 1 UStG gestellt wird, erfolgt die Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten.

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