Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)

Vorderseite Differenzbesteuerung
Rückseite

§ 25 a UStG

Tatbestandsmerkmale

  1. Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
  2. bewegliche körperliche Gegenstände (Ausnahme: Edelsteine und Edelmetalle)
  3. Leistender ist Wiederverkäufer
  4. Erwerb im Gemeinschaftsgebiet für das Unternehmen
  5. Erwerb (vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE)
  • von Nichtunternehmer
  • von Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischem Bereich
  • von Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie (Ausschluss-)Umsätze ausführt (und daher mit seiner Lieferung unter § 4 Nr. 28 Halbsatz 2 UStG fällt)
  • von Kleinunternehmer
  • unter Anwendung des § 25a UStG durch Lieferer

Rechtsfolgen

  • Differenzbesteuerung (BMG gem. § 25a Abs. 3 UStG statt § 10 UStG)
  • Steuersatz zwingend 19%
  • kein Vorsteuerabzug für Wiederverkäufer
  • kein Steuerausweis zulässig (sonst § 14c Abs. 2 UStG)
  • besondere Aufzeichnungspflichten
  • § 3c und § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG sind nicht anwendbar
  • Erwerber einer differenzbesteuerten Lieferung verwirklicht keinen innergemeinschaftlichen Erwerb

Verzicht auf die Anwendung des § 25a UStG ist möglich, § 25a Abs. 8 UStG!

Die Anwendung der Binnenmarktsregelungen § 1a Abs. 1, § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a, § 3c UStG sind bei Anwendungen der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, da es in den Fällen des § 25a UStG nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip bleiben sollte.

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