Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)
Vorderseite
Differenzbesteuerung
Rückseite
§ 25 a UStG
Tatbestandsmerkmale
- Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
- bewegliche körperliche Gegenstände (Ausnahme: Edelsteine und Edelmetalle)
- Leistender ist Wiederverkäufer
- Erwerb im Gemeinschaftsgebiet für das Unternehmen
- Erwerb (vgl. Abschn. 25a.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE)
- von Nichtunternehmer
- von Unternehmer aus dessen nichtunternehmerischem Bereich
- von Unternehmer, der ausschließlich steuerfreie (Ausschluss-)Umsätze ausführt (und daher mit seiner Lieferung unter § 4 Nr. 28 Halbsatz 2 UStG fällt)
- von Kleinunternehmer
- unter Anwendung des § 25a UStG durch Lieferer
Rechtsfolgen
- Differenzbesteuerung (BMG gem. § 25a Abs. 3 UStG statt § 10 UStG)
- Steuersatz zwingend 19%
- kein Vorsteuerabzug für Wiederverkäufer
- kein Steuerausweis zulässig (sonst § 14c Abs. 2 UStG)
- besondere Aufzeichnungspflichten
- § 3c und § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG sind nicht anwendbar
- Erwerber einer differenzbesteuerten Lieferung verwirklicht keinen innergemeinschaftlichen Erwerb
Verzicht auf die Anwendung des § 25a UStG ist möglich, § 25a Abs. 8 UStG!
Die Anwendung der Binnenmarktsregelungen § 1a Abs. 1, § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a, § 3c UStG sind bei Anwendungen der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, da es in den Fällen des § 25a UStG nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip bleiben sollte.
Diese Karteikarte wurde von hannemac erstellt.
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