Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)
Vorderseite
Wiederverkäufer
Rückseite
ist, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert
§ 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG
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