Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)

Vorderseite Wiederverkäufer
Rückseite

ist, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert

§ 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG

Diese Karteikarte wurde von hannemac erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: