Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)
Vorderseite
Teilleistungen
Rückseite
liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (Teilleistung gesondert bewirkt; Teilentgelt gesondert abgerechnet)
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 3 UStG
Abschn. 13.4 UStAE
Beck´sche Steuererlasse 500 § 13/1 Tz II. 2. Teilleistungen
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