Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)

Vorderseite Organschaft
Rückseite

ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in das Unternehmen des Organträgers

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG

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