Umsatzsteuer (Fach) / Umsatzsteuer (Lektion)
Vorderseite
Organschaft
Rückseite
ist die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in das Unternehmen des Organträgers
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG
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