MRG (Fach) / § 16 MRG Mietzinsbildung (Lektion)

Vorderseite Zinsrechtliche Veränderungen- Vereinbarung
Rückseite

> § 16 Abs 10 und 11: für Erhaltungs-, Verbesserungsarbeiten, geförderte Sanierungsarbeiten> Frühestens ½ Jahr nach Mietvertragsabschluss; bei befristetem Mietverhältnis: Ende der Erhöhung vor Ende der Befristung> Schriftlich> Ausmaß und Zeitraum festlegen> Wirkung für Nachmieter

Diese Karteikarte wurde von Bernd1990 erstellt.

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