MRG (Fach) / § 16 MRG Mietzinsbildung (Lektion)

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Rückseite

> Ordnungsgemäße Erhaltung (§ 3 MRG) und nützliche Verbesserung (§ 4 MRG): Rechnungen und Zahlungsbelege vorhanden; Verbesserung nur, wenn Erhaltung nicht gefährdet> Investitionsprämie: 20 %, wenn kein § 18 Mietzins eingehoben wird> Förderungsdarlehen: Ausgaben zur Tilgung und Verzinsung des Darlehens> § 10 Zahlungen: Zahlungen des Vermieters an Vormieter; nur dann, wenn Mietzinseinnahmen die Investitionszahlung erreicht (Zeitraum 10 Jahre) > Erstellung des Energieausweis> Steuerabgeltung: 35 % vom Überschuss der Einnahmen über Ausgaben bei Einkommenssteuerpflicht, 25 % bei Körperschaftssteuer – sofern kein § 18 erhöhter HMZ eingehoben wird

Diese Karteikarte wurde von Bernd1990 erstellt.

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