MRG (Fach) / § 16 MRG Mietzinsbildung (Lektion)

Vorderseite Befristungsabschlag § 16 Abs 7
Rückseite

> Gilt nur im Vollanwendungsbereich des MRG (Befristungsregelung § 29 gilt auch im Teilanwendungsbereich des MRG, nicht aber Befristungsabschlag)> Seit 1.7.2000: 25 %> Ab Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis fällt der Befristungsabschlag, wenn 1) im Mietvertrag 2) schriftlich 3) HMZ mit und ohne BA gegenübergestellt

Diese Karteikarte wurde von Bernd1990 erstellt.

Folgende Benutzer lernen diese Karteikarte: