MRG (Fach) / § 16 MRG Mietzinsbildung (Lektion)
Vorderseite
Dienstleistung als Hauptmietzins § 28 MRG
Rückseite
> Zulässiger Mietzins darf nicht überschritten werden> Dienstleistung erheblich mehr wert als Mietzins: Vermieter zahlt Differenz oder verzichtet auf Dienstleistung und lässt sich Mietzins bezahlen
Diese Karteikarte wurde von Bernd1990 erstellt.
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