MRG (Fach) / § 16 MRG Mietzinsbildung (Lektion)

Vorderseite Dienstleistung als Hauptmietzins § 28 MRG
Rückseite

> Zulässiger Mietzins darf nicht überschritten werden> Dienstleistung erheblich mehr wert als Mietzins: Vermieter zahlt Differenz oder verzichtet auf Dienstleistung und lässt sich Mietzins bezahlen

Diese Karteikarte wurde von Bernd1990 erstellt.

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