MRG (Fach) / § 16 MRG Mietzinsbildung (Lektion)

Vorderseite Welchen Einfluss haben Förderungen auf die Mietzinsbildung?
Rückseite

Förderungsrechtlcihe Mietzinsbestimmungen bleiben vom MRG stehts unberührt.gehen also den MRG Bestimmungen § 16 Abs 12 MRG vor. Für die Laufzeit/Tilgung der geförderten Darlehen wird ein kostendeckendes Entgelt (Kostendeckungsprinzip) vereinbart. Erst nach Ende der Laufzeit darf das im MRG übliche Entgelt nach den regulären Bestimmungen zur Anwenung kommen. Zu beachten sind die speziellen Entgeltregelungen des WGG für eine im eigenen Namen einer GBV errichteten Gebäude.

Diese Karteikarte wurde von Bernd1990 erstellt.

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